Der OGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob die Regelung des § 7 Abs 3 ARG, wonach der Karfreitag nur für Angehörige der Altkatholischen Kirche und der evangelischen Kirchen ein Feiertag ist, eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt (9 ObA 75/16v = ARD 6545/6/2017). Ausgehend davon behandelt Gerhartl Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Reichweite des Diskriminierungsschutzes und analysiert, wie eine diskriminierungsfreie Lösung ausschauen könnte, wenn die bisherige Bestimmung des § 7 Abs 3 ARG als diskriminierend erachtet wird. Dabei müsse insbesondere darauf geachtet werden, keine (neuerliche) Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung zu kreieren.