GewO 1994: § 39
OLG Wien 20. 7. 2017, 10 Ra 48/17b
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellt haben, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 9 iVm § 39 Abs 3 GewO 1994). Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der Geschäftsführer einer juristischen Person nicht nur den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (insbesondere über eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen), sondern auch dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.