Nach ständiger Rechtsprechung hat die Gebietskrankenkasse gegenüber den Versicherten nicht aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB für das Verschulden ihrer Vertragsärzte einzustehen. In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH nun ausgesprochen, dass die GKK in gleicher Weise auch nicht gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden von Fahrtendiensten für Krankentransporte haftet, deren Kosten sie tragen muss, die sie aber nicht selbst betreibt (OGH 21. 12. 2017, 6 Ob 223/17p). Im Ausgangsfall wollte sich eine bei der beklagten GKK Versicherte von einem Fahrtendienst zu einem Kontrolltermin in einem Krankenhaus führen lassen; die Kosten des Fahrtendienstes trug die GKK. Obwohl die Klägerin offensichtlich gehbehindert war, begleitete sie der Fahrer nicht zur Beifahrertüre, sondern ließ sie selbst einsteigen. Dabei kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich. Mit der Begründung, die GKK habe gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des Fahrers einzustehen, begehrte die Versicherte von der GKK Schadenersatz, hatte damit aber letztlich keinen Erfolg. Wird der Fahrtendienst von der Krankenkasse nicht selbst betrieben, haftet sie ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden des Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.