Der absolut zwingende Charakter der Bestimmungen des ArbVG steht einer Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung entgegen. Dies umfasst auch den Fall, dass die Zulässigkeit einer Arbeitgeberkündigung vom Vorliegen eines Sozialplans abhängig gemacht wird, dem der Betriebsrat zugestimmt hat, da dies mittelbar eine Erweiterung der Rechte des Betriebsrats bewirkt, die sich aus § 97 Abs 1 Z 4 iVm § 109 ArbVG im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sozialplänen ergeben. Bei der Frage, ob die unzulässige Einräumung von Mitwirkungsrechten der Belegschaftsvertretung zur gänzlichen Nichtigkeit der entsprechenden Regelung oder bloß zur Teilnichtigkeit führt, spricht sich Gerhartl für eine Teilnichtigkeit aus. Räumt der Kollektivvertrag etwa älteren, langjährig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern einen erhöhten Kündigungsschutz ein, indem sie nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden können, und wird diese Regelung mit dem Zusatz verbunden, dass Kündigungen dann möglich sind, wenn ein Sozialplan erstellt wurde, dem der Betriebsrat zugestimmt hat, sind Kündigungen (nur) aus den im Kollektivvertrag angeführten Gründen unabhängig davon möglich, ob ein Sozialplan erstellt wurde und der Betriebsrat diesem zugestimmt hat.