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Drs, Einsichtsrechte des Betriebsrats in Arbeitsverträge, Dako 2017, 110

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6590/19/2018 Heft 6590 v. 15.3.2018

Der Betriebsrat hat die Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dadurch soll der Betriebsrat überprüfen können, ob die von ihm vertretenen Arbeitnehmer korrekt behandelt werden, und entsprechende Maßnahmen setzen, um allfällige Missstände zu beseitigen. Laut Drs müsse dies auch das Recht auf Einsicht in sämtliche Arbeitsverträge bzw Dienstzettel der von ihm vertretenen Arbeitnehmer umfassen, da diverse Arbeitsbedingungen nur dort geregelt sind und nur so das umfassende Kontrollrecht des Betriebsrats gewährleistet ist. Insbesondere die Kontrolle der Gleichbehandlungsvorschriften setzt eine umfassende Information des Betriebsrats über die den Arbeitnehmern zustehenden Rechte und Pflichten voraus. Diese sind aber idR im Arbeitsvertrag geregelt. Das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers ist dabei ohne Belang und kann dem Betriebsrat die Einsicht auch nicht unter Berufung auf den Datenschutz verwehrt werden. Zur Geltendmachung seines Rechts bedarf es auch keiner konkreten Verdachtsmomente eines bereits erfolgten oder drohenden Verstoßes. Es reicht aus, wenn der Betriebsrat entsprechend darlegt, wozu er die Einsicht benötigt.

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