AlVG: § 25, § 50
VwGH 30. 1. 2018, Ra 2017/08/0125
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen.