AlVG: § 8 Abs 2
VwGH 7. 9. 2017, Ro 2017/08/0007
Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitslosen die Notstandshilfe gesperrt, weil er einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aber aufgehoben, weil die gegenständliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des Arbeitslosen erfolgt ist, der bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt hat. Eine Einstellung des Leistungsbezuges iSd § 8 Abs 2 letzter Satz AlVG sei hier mangels Anordnung der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch das AMS nicht möglich.