GewO 1859: § 82 lit d
OLG Linz 20. 12. 2017, 12 Ra 68/17g
Der Kläger war als Elektromonteur beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Die tägliche Dienstzeit war von 7.30 bis 16.00 Uhr. Um ein früheres Arbeitsende zu erreichen, einigten sich alle Mitarbeiter des Betriebes mit dem Arbeitgeber darauf, nur 15 Minuten Mittagspause pro Tag zu machen und 15 Minuten früher mit der Arbeit zu beginnen. In die von den Monteuren geführten Arbeitsbücher, die zur Abrechnung der Leistungen gegenüber den Kunden herangezogen wurden, wurden die Pausen nicht eingetragen, als Dienstbeginn wurde jeweils 7.30 Uhr vermerkt. Weil der Kläger mehrmals eine (zum Teil deutlich) längere Mittagspause gehalten hat, wurde er vom Arbeitgeber entlassen. Anders als das Erstgericht, bejahte das OLG Linz das Vorliegen eines Entlassungsgrundes: