AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 23. 10. 2017, 7 Ra 34/17x
Aufgrund einer geplanten Neuorganisation der Unternehmensstruktur (mit der Einsparung einer Ebene in der Hierarchie) war im Betrieb des beklagten Arbeitgebers für die Mitarbeiter absehbar, dass die Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse im Raum stand. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger bewusst, dass eine Besprechung zwischen ihm und den beiden Vorständen des Unternehmens kein Routinetreffen ist und es dabei nicht um das Tagesgeschäft oder technische Fragen zu Projekten gehen würde. Weil er ahnte, dass das dort zu Besprechende für das Unternehmen sowie für seine Person und seine Zukunft im Unternehmen grundlegende Themen betreffen würde, hat er das Gespräch mit seinem Mobiltelefon heimlich aufgenommen. Die Aufnahme sollte dem Kläger auch dazu dienen, den Inhalt des Gesprächs bei Bedarf für seine Zwecke zu verwenden.