AngG: § 27 Z 1
OGH 26. 1. 2018, 8 ObA 1/18g
Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG ist eine Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers oder ein Schadenseintritt nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die Vertrauensverwirkung, bei der auch nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden darf, sondern das Gesamtbild des Verhaltens des Arbeitnehmers berücksichtigt werden muss. Einer der dabei zu berücksichtigenden Faktoren ist auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist. Ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohlverhalten hat, wird einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten dürfen als ein Arbeitnehmer, der sich einer Verfehlung bereits schuldig gemacht hat.