AngG: § 27 Z 1
OLG Linz 24. 5. 2017, 12 Ra 32/17p
Wird einem Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft nach seiner Selbstkündigung sein Firmenlaptop und das Firmenhandy gesperrt, er gleichzeitig aber nicht vom Dienst freigestellt, sondern im Gegenteil vom Arbeitgeber mit Nachdruck zur Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen aufgefordert, kann dem Arbeitnehmer, der solchermaßen für seine Kunden - abgesehen von der in seinem Büro verbrachten Zeit - unerreichbar geworden war, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Kunden seine private Telefonnummer mitgeteilt hat. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.