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Waffen - Ausnahmebewilligung von Schalldämpfern

RechtsprechungRechtssplitterBearbeiterin: Sabine KriwanekARD 6589/18/2018 Heft 6589 v. 8.3.2018

WaffG: § 17

VwGH 1. 9. 2017, Ra 2017/03/0051

Grundsätzlich sind (ua) der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen "von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles ... versehen sind", verboten (§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG). Die Behörde kann jedoch verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, nach behördlichem Ermessen (arg: "kann" in § 17 Abs 3 WaffG) eine Ausnahmebewilligung erteilen. Es müssen die berechtigten privaten Interessen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

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