StGB: § 153d
OGH 17. 5. 2017, 13 Os 115/16k
Beim Straftatbestand "Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse" sind die Qualifikationsvarianten des § 153d Abs 3 StGB rechtlich gleichwertig; § 153d Abs 3 StGB (idgF des StrÄG 2015, BGBl I 2015/112) normiert nämlich einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer erhöhten Strafdrohung gegenüber den Grundtatbeständen versieht - und zwar einerseits die Delinquenz in der Absicht der wiederkehrenden Begehung längere Zeit hindurch (Gewerbsmäßigkeit) und andererseits jene in Bezug auf eine größere Zahl von Personen. Dies folgt auch aus den Materialien zum StrÄG 2015, wonach die in Rede stehende Qualifikationsnorm auf die Anmeldung oder Meldung einer größeren Personenanzahl und "alternativ" dazu auf die gewerbsmäßige Begehung abstellt (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 25).