WaffG: § 17
VwGH 1. 9. 2017, Ra 2017/03/0051
Grundsätzlich sind (ua) der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen "von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles ... versehen sind", verboten (§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG). Die Behörde kann jedoch verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, nach behördlichem Ermessen (arg: "kann" in § 17 Abs 3 WaffG) eine Ausnahmebewilligung erteilen. Es müssen die berechtigten privaten Interessen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.