ABGB: § 1295, § 1313a
OGH 25. 10. 2017, 3 Ob 165/17m
Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte. Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe "bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß "gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.