ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OLG Wien 25. 10. 2017, 10 Ra 41/17y
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung dann angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen. Dass sich der Anspruch letztlich als unberechtigt erweist, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG reicht es vielmehr aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs "offenbar nicht unberechtigt" war. Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen über den Bestand von Ansprüchen stehen dem Anfechtungsgrund daher nicht entgegen. Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es zudem, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund war. Ob der Anspruch des Arbeitnehmers tatsächlich zu Recht besteht und gerichtlich durchsetzbar ist, muss für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht geprüft werden.