ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 9. 2017, 8 Ra 50/17g
Der Kläger bekämpft seine Kündigung durch den Arbeitgeber mit dem Argument der Sozialwidrigkeit. Er war im Verkauf eines internationalen Konzerns tätig, der Softwarelösungen für Unternehmen in Zentral- und Osteuropa anbietet. Sein Einkommen im Jahr der Kündigung betrug wegen einmaliger, ungewöhnlich hoher Provisionen rund € 240.000,-. Ein derartiges Einkommen würde der Kläger auch bei seinem bisherigen Arbeitgeber in Zukunft nicht regelmäßig erzielen können, vielmehr wäre ein Jahreseinkommen von um die € 180.000,- brutto zu erwarten. In den fünf Jahren davor erhielt der Kläger Bruttobezüge zwischen € 141.705,- und € 185.374,- jährlich. Nach Aussagen des Sachverständigen hätte der Kläger innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Dienstverhältnisses wieder einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Vertrieb in Unternehmen der IT-Branche mit einem Jahresbezug von ungefähr € 180.000,- finden können.