Der deutsche Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig sind, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Der BFH macht auch deutlich, dass ein international tätiger Schiedsrichter am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte begründet. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Das nationale Besteuerungsrecht ist auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit "als Sportler" aus; damit ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten. (BFH 20. 12. 2017, I R 98/15)