Überlassene Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten gebührende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Nach § 10 Abs 1 AÜG sind diese Regelungen als erfüllt anzusehen, wenn ein Vergleich zwischen dem Mindestentgelt des Überlasser-KV und dem Mindestentgelt des Beschäftiger-KV durchgeführt und das höhere Mindestentgelt bezahlt wird. Rauch setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwiefern überkollektivvertragliche Ist-Löhne, betriebsinterne Entgeltregelungen, Einmalzahlungen, Prämien, Abfertigungen etc des Beschäftigerbetriebes auch für überlassene Arbeitskräfte zur Anwendung gelangen und analysiert dazu bereits ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Laut OGH sind etwa überkollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen nach dem Beschäftiger-KV überlassenen Arbeitskräften nicht zu gewähren, eine gänzliche Harmonisierung des Lohnniveaus ist nicht vorgesehen. Ebensowenig besteht ein Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf kollektivvertragliche Einmalzahlungen oder festgelegte Mindestbeträge nach dem Beschäftiger-KV, auf Gewinnbeteiligung nach betriebsinternen Regelungen beim Beschäftiger oder auf eine Abfertigung nach den Regelungen für Stammarbeitnehmer.