Der Beitrag widmet sich den Überwachungsrechten des Betriebsrats, die primär aus § 89 ArbVG hervorgehen. Besonders hervorzuheben ist das Recht, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer (weiter Entgeltbegriff) sowie weitere zwingend zu führende Aufzeichnungen (etwa betreffend Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsunfälle) Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat kann zwar keine Geschäftsbücher oder Belege an sich nehmen, sich aber Notizen machen und grundsätzlich Kopien anfertigen. Körber-Risak weist auch darauf hin, dass die Einsichtnahme in Daten durch den Betriebsrat datenschutzrechtlich zulässig sein muss.