BAO: § 236
VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/17/0032
Gemäß § 236 Abs 1 und Abs 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.