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Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten - keine nachträgliche Überprüfung auf Rechtmäßigkeit

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6587/21/2018 Heft 6587 v. 22.2.2018

BAO: § 236

VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/17/0032

Gemäß § 236 Abs 1 und Abs 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

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