ASVG: § 183 Abs 1
OGH 20. 12. 2017, 10 ObS 144/17z
Nach § 183 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerstversehrtheit entsteht oder wegfällt.