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Kein Arbeitsunfall durch hypothetische Verletzungsfolge

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6587/14/2018 Heft 6587 v. 22.2.2018

ASVG: §§ 175 f

OGH 20. 12. 2017, 10 ObS 145/17x

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich der Unfall im gesetzlichen Schutzbereich der Unfallversicherung (§§ 175 und 176 ASVG) ereignet hat und als Folge dieses Unfalls ein Körper- oder Geistesschaden eingetreten ist. Der vom Unfallversicherungsschutz umfasste Personenschaden muss durch das versicherte Ereignis verursacht worden sein.

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