ARG: § 6, § 10a
AZG: § 20b Abs 1
Einem Arbeitnehmer gebührt nicht nur für die Erbringung einer vom Arbeitgeber aufgetragenen Arbeitsleistung während der Wochenendruhe eine Ersatzruhe nach § 6 Abs 1 ARG, sondern auch für passive Reisezeiten (hier: Fahrt zu einer Montagetätigkeit als Beifahrer in einem Pkw). Für den Arbeitnehmer macht es unter dem Blickwinkel der Störung der Wochenendruhe keinen Unterschied, ob er das Fahrzeug selbst lenkt oder nur Beifahrer ist - er kann die Reisezeit weder mit seiner Familie verbringen noch seinen Hobbys nachgehen.