AZG: § 2, § 20b
RL 2003/88/EG : Art 2 Nr 1
Legen Kundendiensttechniker, denen ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeordnet ist und die keinen festen Arbeitsort haben, die Wege zu den Kunden mit Firmenfahrzeugen des Arbeitgebers zurück, wobei die Fahrt zum ersten Kunden des Tages am Wohnort des Kundendiensttechnikers beginnt und die Fahrt vom letzten Kunden des Tages zum Wohnort zurückführt, so sind die Fahrzeiten der Kundendiensttechniker vom Wohnort zum ersten Kunden des Tages und vom letzten Kunden zum Wohnort zurück als Arbeitszeit iSd Art 2 Nr 1 der Richtlinie 2003/88/EG und auch als Arbeitszeit nach § 2 Abs 1 Z 1 AZG zu qualifizieren.