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Wiesinger, Der kündigungsrechtliche Saisonbranchenbegriff, ASoK 2017, 446

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6586/19/2018 Heft 6586 v. 15.2.2018

Ab 1. 1. 2021 sind kollektivvertragliche Kündigungsregelungen, die von der Grundregelung des § 1159 ABGB zulasten des Arbeitnehmers abweichen, nur mehr in Branchen zulässig, die mehrheitlich aus Saisonbetrieben iSd § 53 Abs 6 ArbVG bestehen. Damit stellt sich die Frage, wie solche Branchen von anderen abgegrenzt werden können. Während der Begriff der "Branche" nach Wiesinger relativ einfach interpretiert werden kann und dem Geltungsbereich eines KV entspricht, werfe der Begriff des Saisonbetriebs doch einige Fragen auf. Dies va auch deshalb, weil die bisherige höchstgerichtliche Judikatur dazu in sich nicht stimmig ist und der OGH sich meistens eher nebenbei mit der Auslegung der Bestimmung befasst hat. Wiesinger weist aber darauf hin, dass es für die Anwendbarkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zulasten des Arbeitnehmers nicht darauf ankomme, ob dieser selbst in einem Saisonbetrieb beschäftigt ist, sondern darauf, ob die Branche mehrheitlich aus Saisonbetrieben besteht. Das führt dazu, dass es Betriebe gibt, die keine Saisonbetriebe sind, in denen aber dennoch die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine zur Anwendung gelangen, dass es aber ebenso Saisonbetriebe geben kann, für die die Ausnahme eben nicht greift. Wie weit die zweite Fallgruppe in der Praxis existiert, hänge allerdings stark von der Definition des Saisonbetriebs ab - eine Rechtsfrage, die letztlich vom OGH zu klären sein wird.

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