Wird eine geringfügig beschäftigte Aushilfskraft krank, stellt sich für den Dienstgeber die Frage, ob die Aushilfskraft einen Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts hat. Dies ist zu bejahen: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind geringfügig beschäftigte Personen Teilzeitbeschäftigte, sodass geringfügig Beschäftigte die gleichen Entgeltfortzahlungsansprüche haben wie Dienstnehmer, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs erläutert der Autor anhand eines Beispiels, wobei er die Berechnung sowohl nach Kalendertagen, als auch - wie in der Praxis meist üblich - nach Arbeitstagen durchführt. Mangels Anspruchs des geringfügig Beschäftigten auf Krankengeld ist eine Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht erforderlich; die Aushilfskraft ist aber bei der GKK abzumelden, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist.