Nach Ansicht des VfGH wird nach dem klaren Wortlaut des § 123 Abs 11 WKG lediglich die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage der Grundumlage gefordert, nicht aber jene des Hebesatzes (Prozent- bzw Promillesatz), der auf diese Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Weiters hält es der VfGH auch nicht für unsachlich, nach der Zusammenlegung von zwei verwandten Berufsgruppen (hier: Sägeindustrie und sonstige holzverarbeitende Industrie) zu einer Fachgruppe bzw zu einem Fachverband (hier: "Holzindustrie") zur Deckung der Ausgaben die Grundumlage weiterhin nach den bisherigen Bemessungsgrundlagen aufzubringen, zumal die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Unternehmen widerspiegeln, die von einer der Bemessungsgrundlagen jeweils besonders betroffen sind. (VfGH 13. 12. 2017, V 89-91/2017)