Nach § 15 Abs 1 ZustG sind Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, durch das unmittelbar vorgesetzte Heereskommando vorzunehmen. In der ersten dazu ergangenen Entscheidung (VwGH 22. 9. 2017, Ra 2017/02/0085) legte der VwGH diese Bestimmung dahin aus, dass sie keine ausschließliche, sondern eine alternative Abgabestelle begründet. Vielmehr handle es sich um eine Sonderabgabestelle, die anderen möglichen Abgabestellen nach dem ZustG gleichwertig sei, sodass der betreffenden Person auch an eine andere in Betracht kommende Abgabestelle, wie etwa an ihrer Wohnung, zugestellt werden könne. Eine Ersatzzustellung an der Wohnadresse des Präsenzdieners sei wirksam, wenn von einem regelmäßigen Aufenthalt auszugehen ist. Dies sei der Fall, wenn der Präsenzdiener an den Wochenenden und Feiertagen regelmäßig von der Kaserne in die Wohnung zurückkehrt.