DBA Italien: Art 15
EAS-Auskunft des BMF vom 17. 1. 2018, BMF-010221/0010-IV/8/2018; EAS 3398
Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftigte Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gem Art 15 Abs 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung. Die Sonderregelung für kurzfristige Arbeit gem Art 15 Abs 2 DBA Italien ist nicht anwendbar.