SWÖ-KV: §§ 28 f
OGH 30. 10. 2017, 9 ObA 37/17g
Unter der - eine kollektivvertragliche Verfallsfrist wahrenden - Geltendmachung ist ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung zu verstehen, wobei es auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. Der Arbeitgeber muss zumindest erkennen können, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind, wogegen eine ziffernmäßige Aufgliederung nicht erforderlich ist. Soweit der Arbeitnehmer allerdings dabei auf einen bestimmten Rechtsgrund und eine umfänglich genau umschriebene Forderung abstellt, werden damit aber nicht allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend gemacht.