IT-KV: § 15
OLG Wien 27. 9. 2017, 9 Ra 86/17h
Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind; ein ziffernmäßig exaktes Begehren ist nicht erforderlich, eine völlig undifferenzierte Geltendmachung genügt zur Wahrung der Frist allerdings nicht. Grundsätzlich reicht zur Wahrung der Verfallsfrist die außergerichtliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer, durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft.