Die Festlegung der Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags ist ab 1. 1. 2018 den jeweiligen Landesgesetzgebungen (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten. Das BMF hat nun auch offiziell bestätigt, dass die Bundesländer von der Möglichkeit einer abweichenden Tariffestsetzung nicht Gebrauch gemacht haben. Der Wohnbauförderungsbeitrag beträgt daher weiterhin in allen Bundesländern 1 % der SV-Bemessungsgrundlage (je 0,5 % für Dienstnehmer und Dienstgeber). (Info des BMF vom 31. 1. 2018, BMF-010222/0016-IV/7/2018)