Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Lenkprotokoll (Lenkprotokoll-Verordnung - LP-VO)
BGBl II 2017/313, ausgegeben am 15. 11. 2017
Ist ein im Berufskraftverkehr verwendetes Fahrzeug weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes verzichtet, hat der Lenker ein Fahrtenbuch zu führen (§ 17 Abs 3 AZG). Mit der vorliegenden Verordnung werden die Form und Gestaltung sowie die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuchs neu geregelt.