Der OGH vertritt in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht, dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und (zweiseitig) zwingend geregelt sind. Rauch erörtert im Rahmen seines Beitrags die Judikatur und die praktischen Auswirkungen zum absolut zwingenden Charakter betriebsverfassungsrechtlicher Normen. So erläutert er, dass ua folgende Fälle von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt wurden: eine über § 116 und § 117 ArbVG hinausgehende Erweiterung der Amtsfreistellung von BR-Mitgliedern, eine Mitwirkung des Betriebsrates bei Weisungen des Arbeitgebers zu Überstunden, ein kollektivvertragliches zwingendes Anhörungsrecht des Betriebsrates vor Entlassungen, sowie Erweiterungen und Beschränkungen von Betriebsratsrechten im Rahmen von Sozialplänen. Auch in Kollektivverträgen können keine Änderungen oder Erweiterungen der Belegschaftsbefugnisse vorgenommen werden. Zusätzliche Rechte für den Betriebsrat würden überdies im Regelfall gegen § 115 ArbVG (Betriebsrat als Ehrenamt) verstoßen.