BGBl II 2017/310, ausgegeben am 10. 11. 2017
Verordnung des BMASK über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (Mutterschutzverordnung - MSchV)
Durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126, ARD 6560/15/2017) wird das Verfahren für die vorzeitige Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen von der Arbeit ("vorzeitiger Mutterschutz") ab 1. 1. 2018 vereinfacht, indem künftig auch (und grundsätzlich) Fachärzte das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen können (bislang nur Arbeitsinspektionsarzt bzw Amtsarzt; § 3 Abs 3 MSchG).