ASVG: § 162 Abs 3 lit b
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Wochengeldes nach dem in den letzten 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft durchschnittlich gebührenden Arbeitsverdienst. Hat die Versicherte in diesem Zeitraum wegen eines lang dauernden (hier: 17-mo-