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Rauch, Die Klagsfrist bei der Einwilligung zur vereinbarten Elternteilzeit (kleine Elternteilzeit), ASoK 2017/305

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6573/23/2017 Heft 6573 v. 9.11.2017

Wird bei der vereinbarten Elternteilzeit (§ 15i MSchG bzw § 8a VKG) binnen zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe keine Einigung erzielt, so kann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung klagen. Die Klage kann frühestens zwei Wochen ab der Vorlage des Antrags eingebracht werden, das Gesetz regelt aber nicht, wann die Klage spätestens zu erheben ist. Im Beitrag weden die im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zur Klagsfrist bei der kleinen Elternteilzeit näher erörtert. Rauch schließt sich dabei der Rechtsansicht des OLG Wien im Verfahren 7 Ra 43/15t, ARD 6483/7/2016, sowie von Wolfsgruber (ZellKom2, § 15l MSchG Rz 3) an, wonach eine Analogie zu den Bestimmungen des § 15l Abs 3 MSchG und des § 8 Abs 3 VKG angebracht sei, die für den Fall eines Wunsches einer Arbeitnehmerin bzw eines Arbeitnehmers nach Änderung der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung eine Klagsfrist von einer Woche nach der innerbetrieblichen Nichteinigung vorsehen. Das gesamte Verfahren bei der kleinen Elternteilzeit (aber auch bei der großen Elternteilzeit) stelle auf rasche Klärungen ab, sodass von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen sei. Wäre anzunehmen, dass bei der Klage auf Einwilligung zur kleinen Elternteilzeit überhaupt keine Frist zu beachten ist, so könnten Arbeitnehmerinnen den Bestandschutz durch die bloße Vorlage eines Antrags und Zuwarten mit der Klagseinbringung nach Gutdünken verlängern. Es sei daher für die Klage von einer Frist von einer Woche nach dem Scheitern der Gespräche auszugehen.

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