Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten Regelungen, die sich auf die Beschäftigung von Dienstnehmern ab einer bestimmten Altersgrenze beziehen. So knüpft das Gesetz den Entfall bestimmter SV-Beiträge an ein bestimmtes Alter des Dienstnehmers. Anhand einer übersichtlichen Tabelle zeigt der Autor die möglichen Fallkonstellationen, getrennt für Arbeiter und Angestellte, auf. Er geht dabei auch kurz auf die notwendigen Meldungen an die SV-Träger ein sowie auf die mit dem SVÄG 2016 eingeführte Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung, wenn die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit bzw der Mindestversicherungszeit in der Bonusphase drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters nicht in Anspruch genommen wird.