AEUV: Art 45
VO (EU) 492/2011 : Art 7
Ist ein Grenzgänger in seinem Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtig, darf die Behörde des Beschäftigungsstaats bei Insolvenz des Arbeitgebers das Insolvenzentgelt dennoch so berechnen, dass vom Arbeitsentgelt des Grenzgängers die Lohnsteuer so abgezogen wird, wie sie im Beschäftigungsstaat zur Anwendung kommt, auch wenn das Insolvenzgeld für den Grenzgänger dadurch - anders als bei einheimischen Arbeitnehmern - nicht seinem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht.