VO EWG) 1408/71: Art 14
VO (EWG) 574/72: Art 12a
Eine Bescheinigung E 101, die vom SV-Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art 14 Abs 2 Buchst a der VO (EWG) 1408/71 ausgestellt wurde (dh für ein Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens im internationalen Verkehrswesen, das "gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten" abhängig beschäftigt ist), bindet sowohl die SV-Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, selbst wenn von diesen festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art 14 der VO (EWG) 1408/71 fallen.