EStG: § 34 Abs 9
BFG 14. 9. 2017, RV/7102430/2013
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 für seine beiden Kinder Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 2.415,- bzw € 2.340,- geltend. Die Betreuung wurde durch die Mutter des Beschwerdeführers ausgeübt, die für insgesamt 1.300 Betreuungsstunden im Jahr 2011 je € 2.340,- in Rechnung stellte. Zur Bescheinigung der ausreichenden Qualifikation wurde eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt, wonach die Mutter des Beschwerdeführers den Kurs "Babyfit" im Ausmaß von 32 Stunden besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.