EStG: § 34 Abs 4, § 35
BFG 21. 8. 2017, RV/3100585/2015
Der Abzug der Kosten für Hilfsmittel eines Behinderten (hier: Hörapparate) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlich bescheinigten Behinderung für das Beschwerdejahr voraus. Wie sich aus dem Gesetzestext (vgl § 35 Abs 2 EStG) unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle erbracht werden. Diese Bescheinigung des Bundessozialamtes bzw des Sozialministeriumservice ist für die Abgabenbehörden bindend; andere Beweismittel lässt das Gesetz nicht zu.