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AMS-Maßnahme für behinderte Jugendliche - kein Eintritt ins Erwerbsleben

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6573/12/2017 Heft 6573 v. 9.11.2017

ASVG: § 236 Abs 4 Z 3, § 255

OGH 13. 6. 2017, 10 ObS 69/17w

Nach § 236 Abs 4 Z 3 ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (hier: Berufsunfähigkeitspension) auch dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.

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