ASVG: § 273
OGH 13. 9. 2017, 10 ObS 97/17p
Der Kläger war vom 16. 12. 1983 bis 30. 9. 2012 beim Ö***** beschäftigt. Bis Anfang 2011 war der Kläger als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer beschäftigt, wobei nicht mehr strittig ist, dass es sich nach dem Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im konkreten Fall um eine Angestelltentätigkeit handelte. Aus gesundheitlichen Gründen war der Kläger ab Anfang 2011 bis zum 30. 9. 2012 in der Verwaltung eingesetzt, wo er ebenfalls Angestelltentätigkeiten (Kanzleitätigkeiten) verrichtete, die jenen der Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des KV-Handelsangestellte gleichwertig waren.