ABGB: § 914, § 1152
1. Die Gewährung eines nachträglichen Bonus bedarf keiner Festlegung von Parametern und Zielen. Sofern über dessen Höhe keine andere Einigung erzielt wird, kommt ein Rückgriff auf § 1152 ABGB in Frage ("angemessenes Entgelt"), bei dem die von den Parteien in Aussicht genommene Bonushöhe (hier: 20 % des Jahresfixums) beachtlich sein wird.