Nach der Rechtsprechung des EuGH - zu anders gelagerten Sachverhaltsgestaltungen - ist eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung/Verbringung zu versagen, wenn der betreffende Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen oder mit einer Steuerhinterziehung verknüpft war. Dem VwGH erscheinen die Reichweite und die Auslegung dieser Begriffe ("einbezogen" bzw "verknüpft") durch die EuGH-Rechtsprechung aber noch nicht ausreichend geklärt und er legt daher dem EuGH zwecks genauerer Bestimmung des Begriffs "Lieferkette" zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. VwGH 29. 6. 2017, Ra 2016/16/0061 (EU 2017/0004).