Bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen, sei es nach Österreich (sog "Inbound-Fälle") oder von Österreich ins Ausland (sog "Outbound-Fälle"), sind - vor allem steuerlich - zahlreiche Vorschriften zu beachten. Das Abgabenänderungsgesetz 2016, das mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, hat die Bestimmungen des KommStG hinsichtlich Arbeitskräfteüberlassungen erweitert bzw adaptiert. Die Autoren zeigen im Rahmen ihres Beitrages praxisgerecht auf, was sich aufgrund des AbgÄG 2016 bei den grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen verändert hat. Nach Ansicht des VwGH vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 (VwGH 2012/13/0085) besteht bei einer Arbeitskräfteüberlassung von Österreich ins Ausland (Outbound) keine KommSt-Pflicht, da die überlassenen Arbeitskräfte ab dem 1. Tag der Überlassung ins Ausland nicht mehr einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte zurechenbar sind. Der Überlasser begründet bereits ab dem 1. Tag eine (mittelbare) Betriebsstätte beim (ausländischen) Beschäftiger. Der Gesetzgeber reagierte auf die Rechtsprechung des VwGH und erweiterte § 4 KommStG um einen Absatz 3. Dieser regelt, dass bei Arbeitskräfteüberlassung erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet wird. Die Autoren erläutern die Auswirkungen der neuen Rechtslage und ziehen anhand von Beispielen einen Vergleich der Rechtslage vor und nach dem AbgÄG 2016.