Der Beitrag untersucht die rechtliche Kompatibilität des Einarbeitens von Fenstertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG anhand dreier unterschiedlicher Teilzeitmodelle. Entscheidet sich ein Betrieb für das Einarbeiten von Fenstertagen, so ist bei jedem Teilzeitmodell separat zu prüfen, ob das Einarbeiten rechtlich zulässig ist. Zankel kommt zu dem Schluss, dass sowohl bei der Wiedereingliederungsteilzeit als auch bei der Eltern- und der Bildungsteilzeit das Einarbeiten von Fenstertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG grundsätzlich zulässig ist. Seiner Ansicht nach kann der Zweck der jeweiligen Teilzeit durch längere Freizeitblöcke sogar noch besser erreicht werden, als wenn die betroffenen Tage nicht eingearbeitet würden. Im Zusammenhang mit der Elternteilzeit etwa meint der Autor, dass es in der Regel sehr gut argumentierbar sein werde, im Einarbeiten von Fenstertagen eine deutliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erkennen, allein wenn man in Rechnung stelle, dass an diesen Tagen nicht für eine anderweitige Kinderbetreuung gesorgt werden müsse. Ein isolierter Blick auf die Mehrbelastungen eines Dienstnehmers durch das Erfordernis, geringfügig Mehrarbeit pro Kalendertag zu leisten, führe zu keiner sachgerechten Lösung, wenn der Dienstnehmer andererseits durch längere Freizeitblöcke entlastet werde.