Die am 1. 7. 2017 in Kraft getretene Wiedereingliederungsteilzeit wirft in der Umsetzung einige Fragen auf. Der Beitrag widmet sich speziell zwei Fragen, und zwar, inwieweit der Abschluss der Wiedereingliederungsteilzeit bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant ist, und wann die einzelnen Schritte am Weg zur Wiedereingliederungsteilzeit zu setzen sind - im Krankenstand oder erst danach. Die Autoren erläutern, dass die Wiedereingliederungsteilzeit als spezielle Präventionsmaßnahme iZm noch nicht ganz ausgeheilten Erkrankungen zu verstehen ist. Entgegen dem Leitfaden des Sozialministeriums ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit, dass sie "nahtlos" an einen Krankenstand anschließen muss. Vielmehr müsse den Gestaltern der Wiedereingliederungsteilzeit auch nach einem Krankenstand noch angemessene Zeit für deren Abschluss zur Verfügung stehen. In der betrieblichen Praxis erscheine im Regelfall ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen nach Wiedereintritt der Arbeit sinnvoll. Nur wenn die Wiedereingliederungsteilzeit direkten Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat, sei eine Ausgestaltung noch während des Krankenstandes erforderlich - so die Ansicht der Autoren.